Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fordert die Benennung einer Beschwerdestelle! Nennt der Arbeitgeber den Beschäftigten keine Beschwerdestelle, verstößt er grob gegen seine Pflichten nach dem AGG. Der Betriebsrat kann ihn dann dazu gerichtlich verpflichten lassen (§ 17 Abs. 2 AGG). Für die Bennung einer Beschwerdestelle nach dem AGG gibt es keine Sonderegelungen für Kleinbetriebe.
Jedes Unternehmen muss eine solche Stelle einrichten. Da tauchen viele Fragen auf. Mitglieder der betrieblichen Beschwerdestelle, Geschäftsführer und Personalleiter, die sich mit der Ausgestaltung der betrieblichen Beschwerdestelle beschäftigen müssen sollten ein entsprechendes Seminar besuchen. Ein Angebot hierzu finden Sie z.B. auf dem Marktplatz von GASTRO-Market.
